Geschenke 35 Euro Brutto Oder Netto Einfach ErkläRt

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geschenke 35 euro brutto oder netto – diese Frage beschäftigt viele, die im Berufsleben oder privat Wertschätzung durch kleine Aufmerksamkeiten ausdrücken möchten. Es geht dabei nicht nur um die Geste, sondern auch um die korrekte steuerliche Behandlung, die oft für Verwirrung sorgt und unbeabsichtigte Konsequenzen haben kann.

Die steuerliche Betrachtung von Geschenken in Deutschland ist ein Feld voller Nuancen, bei dem die Einhaltung bestimmter Freigrenzen entscheidend ist, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden. Besonders die 35-Euro-Grenze für Sachzuwendungen birgt Tücken, die es zu verstehen gilt, um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben und gleichzeitig Großzügigkeit zu leben.

Grundlagen der 35-Euro-Grenze für Geschenke

Die steuerliche Behandlung von Geschenken, insbesondere im geschäftlichen Kontext, ist ein zentraler Aspekt des deutschen Steuerrechts, der sowohl für Schenkende als auch für Beschenkte von erheblicher Relevanz ist. Die sogenannte 35-Euro-Grenze stellt hierbei eine wichtige Freigrenze dar, die unter bestimmten Voraussetzungen die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke als Betriebsausgaben ermöglicht und die Notwendigkeit einer Pauschalversteuerung beeinflusst.Diese Regelung dient primär der Abgrenzung zwischen geschäftlich veranlassten Aufmerksamkeiten, die der Pflege von Geschäftsbeziehungen dienen, und solchen Zuwendungen, die als unangemessene Vorteile oder verdeckte Gewinnausschüttungen interpretiert werden könnten.

Die korrekte Anwendung der 35-Euro-Grenze ist entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und Compliance im Unternehmen sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlage und Anwendungsbereich der 35-Euro-Grenze

Die gesetzliche Grundlage für die 35-Euro-Grenze findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Konkret regelt § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke im Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 Euro je Empfänger übersteigen. Dies bedeutet, dass Geschenke bis zu einem Wert von 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, darüber hinausgehende Werte jedoch nicht.

"Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke im Wirtschaftsjahr insgesamt 35 Euro übersteigen." (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Ergänzend hierzu ist die Möglichkeit der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG zu beachten. Unabhängig von der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe können Zuwendungen, die an Dritte erbracht werden, vom Zuwendenden pauschal mit 30 Prozent versteuert werden, sofern sie nicht bereits steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Die 35-Euro-Grenze ist hierbei für die Frage der Pauschalierung relevant, da Geschenke unterhalb dieser Grenze oft als steuerfreie Aufmerksamkeiten beim Empfänger gelten können, sofern keine Pauschalierung erfolgt und die Zuwendung ausschließlich aus geschäftlichem Anlass erfolgt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich somit auf alle Zuwendungen, die ein Unternehmen an seine Geschäftspartner, Kunden oder andere Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gewährt.

Typische Sachzuwendungen unter der 35-Euro-Grenze

Die 35-Euro-Grenze bezieht sich ausschließlich auf Sachzuwendungen. Diese umfassen eine Vielzahl von Gegenständen, die Unternehmen ihren Geschäftspartnern oder Kunden zukommen lassen, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder sich für gute Zusammenarbeit zu bedanken. Die Auswahl der Geschenke sollte dabei stets den Grundsätzen der Angemessenheit und der Vermeidung des Anscheins einer unangemessenen Beeinflussung entsprechen.Nachfolgend sind typische Arten von Geschenken aufgeführt, die unter diese Regelung fallen können, sofern ihr Wert die genannte Freigrenze nicht überschreitet:

  • Kleine Präsente wie Kalender, Kugelschreiber, Notizbücher oder USB-Sticks mit Firmenlogo.
  • Weinflaschen, Pralinen oder andere Genussmittel.
  • Bücher, Zeitschriftenabonnements oder Fachliteratur.
  • Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, sofern der Wert der einzelnen Karte 35 Euro nicht übersteigt und sie nicht primär der Repräsentation dienen.
  • Gutscheine oder Gutscheinkarten, die auf den Bezug von Sachleistungen beschränkt sind und nicht in Bargeld umtauschbar sind.
  • Kleine Dekorationsartikel oder Büroutensilien.
  • Geschenkkörbe mit verschiedenen Sachgütern, deren Gesamtwert pro Empfänger 35 Euro nicht überschreitet.

Wichtig ist, dass die Kosten inklusive Umsatzsteuer in die Berechnung der 35-Euro-Grenze einfließen, wenn der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Schenkende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind die Bruttokosten maßgeblich.

Abgrenzung zwischen Sachzuwendungen und Geldgeschenken

Die Unterscheidung zwischen Sachzuwendungen und Geldgeschenken ist von fundamentaler Bedeutung für die Anwendung der 35-Euro-Grenze. Die gesetzliche Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG bezieht sich explizit auf "Geschenke", wobei der Begriff im steuerlichen Kontext eng auszulegen ist und grundsätzlich nur Sachzuwendungen umfasst. Geldgeschenke oder geldwerte Vorteile fallen nicht unter diese Freigrenze und sind steuerlich anders zu behandeln.Geldzuwendungen, unabhängig von ihrer Höhe, stellen beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen dar, sofern sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (z.B.

als Schenkung im privaten Bereich, die dem Schenkungsteuerrecht unterliegt, oder als Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen). Für den Schenkenden sind Geldgeschenke an Dritte in der Regel nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, es sei denn, sie stellen beispielsweise eine Form der Vergütung oder Provision dar, die dann jedoch beim Empfänger vollumfänglich zu versteuern ist.Eine besondere Herausforderung stellt die Abgrenzung bei Gutscheinen dar.

Ein Gutschein gilt als Sachzuwendung, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei einem bestimmten Anbieter oder innerhalb eines geschlossenen Systems berechtigt und nicht in Bargeld umgetauscht werden kann. Gutscheine, die hingegen eine Barauszahlung ermöglichen oder einen bestimmten Nennwert in Geld abbilden, der beliebig eingesetzt werden kann, werden als Geldgeschenke oder geldwerte Vorteile behandelt. Die 35-Euro-Grenze findet auf solche geldwerten Gutscheine keine Anwendung.

Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen Gestaltung von Zuwendungen, um die gewünschte steuerliche Wirkung zu erzielen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Brutto oder Netto? Die Klärung der Bemessungsgrundlage

Die korrekte Anwendung der 35-Euro-Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer ist von entscheidender Bedeutung für die steuerliche Abzugsfähigkeit und die Vermeidung unerwünschter steuerlicher Konsequenzen. Ein häufiger Punkt der Unsicherheit betrifft die Frage, ob diese Grenze brutto oder netto zu verstehen ist. Die präzise Klärung dieser Bemessungsgrundlage ist unerlässlich, um die gesetzlichen Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die entsprechenden Verwaltungsanweisungen korrekt umzusetzen.Die 35-Euro-Grenze ist alsBruttogrenze* zu verstehen.

Dies bedeutet, dass der Wert des Geschenks, einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, 35 Euro nicht übersteigen darf. Für den Schenkenden sind somit die gesamten Aufwendungen, die für den Erwerb des Geschenks anfallen, maßgeblich. Eventuell anfallende Pauschalsteuern, beispielsweise nach § 37b EStG, sind nicht in die 35-Euro-Grenze einzubeziehen, sondern kommen zusätzlich zum Wert des Geschenks hinzu. Eine Überschreitung dieser Bruttogrenze, auch nur um wenige Cent, führt dazu, dass das Geschenk in vollem Umfang nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist und zudem der Vorsteuerabzug entfällt.

Konkrete Berechnungsbeispiele

Um die Anwendung der Bruttogrenze zu verdeutlichen, werden nachfolgend konkrete Beispiele für verschiedene Geschenkarten und deren Bewertung präsentiert. Diese Übersicht zeigt, welcher Wert des Geschenks für die Einhaltung der 35-Euro-Grenze maßgeblich ist und welche Auswirkungen sich bei deren Überschreitung ergeben.

Geschenktyp Kaufpreis (Brutto) Kaufpreis (Netto) Relevant für Grenze
Gutschein für Buchhandlung 34,00 € 31,78 € 34,00 €
Exklusives Weinpräsent 36,50 € 30,67 € 36,50 €
Hochwertiges Notizbuch-Set 29,99 € 25,20 € 29,99 €
Verzehrgutschein für Restaurant 35,00 € 29,41 € 35,00 €
Geschenkkorb mit Delikatessen 35,01 € 29,42 € 35,01 €

Die 35-Euro-Grenze bezieht sich stets auf den Bruttowert des Geschenks, also den Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer. Eine Überschreitung, selbst minimal, führt zum vollständigen Verlust der Abzugsfähigkeit.

Praktische Anwendung und Fallstricke

Die korrekte Anwendung der Brutto- oder Nettobetrachtung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, da eine Fehlinterpretation zu unerwarteten steuerlichen Belastungen führen kann. Die folgende Szene illustriert eine typische Situation, in der die Unterscheidung zwischen Brutto und Netto entscheidend wird.Im vorweihnachtlichen Trubel der "Innovativ-Consulting GmbH" bereitete Herr Meier, der Leiter der Marketingabteilung, die Kundengeschenke vor. Er hatte sich für eine Auswahl an hochwertigen Schokoladenpralinen entschieden, die er bei einem lokalen Konditor bestellte.

Der Konditor bot die Pralinen zu einem Nettopreis von 32,00 Euro pro Packung an. Herr Meier, in der Annahme, die 35-Euro-Grenze beziehe sich auf den Nettowert, freute sich über die scheinbare Einhaltung des Budgets. Schließlich würden die Pralinen so als Betriebsausgabe anerkannt und die Vorsteuer könnte gezogen werden. Er dachte, der Bruttobetrag von 38,08 Euro (32,00 Euro netto + 19% Umsatzsteuer) sei irrelevant für die Grenze, da die Umsatzsteuer für das Unternehmen ja ein durchlaufender Posten sei.

Die Pralinen wurden liebevoll verpackt und an die wichtigsten Geschäftspartner versandt.Einige Monate später, während der Vorbereitung der Jahresabschlüsse, prüfte Frau Lehmann, die Steuerberaterin der Innovativ-Consulting GmbH, die Belege. Ihr Blick fiel auf die Rechnung des Konditors für die Pralinen. Sie bemerkte sofort den Bruttobetrag von 38,08 Euro pro Geschenk. Mit einem Stirnrunzeln rief sie Herrn Meier an. "Herr Meier", begann sie, "bezüglich der Kundengeschenke im Dezember: Die Pralinenpakete haben Sie für 38,08 Euro brutto eingekauft.

Ihnen ist bewusst, dass die 35-Euro-Grenze eine Bruttogrenze ist, oder?" Herr Meier stockte. "Eine Bruttogrenze? Ich ging davon aus, es sei der Nettobetrag maßgeblich, da wir ja vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das ist doch für uns kein Kostenfaktor." Frau Lehmann erläuterte geduldig, dass die gesetzliche Regelung explizit den Bruttowert als Bemessungsgrundlage vorsieht. Die Konsequenz: Keines der Pralinenpakete war als Betriebsausgabe abzugsfähig, und der Vorsteuerabzug entfiel ebenfalls.

Zudem konnte keine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vorgenommen werden, da die 35-Euro-Grenze bereits überschritten war. Die Innovativ-Consulting GmbH musste somit die volle Steuerlast für diese Ausgaben tragen, was zu einer unerwarteten Erhöhung der Steuerlast führte und Herrn Meier eine wichtige Lehre in der präzisen Auslegung steuerlicher Vorschriften erteilte.

Gilt die 35-Euro-Grenze pro Geschenk oder pro Empfänger und Jahr?

Die 35-Euro-Grenze gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr, nicht pro einzelnem Geschenk. Das bedeutet, alle Geschenke an eine Person innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet und dürfen in Summe diese Grenze nicht überschreiten.

Was passiert, wenn die 35-Euro-Grenze geringfügig überschritten wird?

Schon eine geringfügige Überschreitung der 35-Euro-Grenze führt dazu, dass das gesamte Geschenk nicht mehr pauschal versteuert werden kann und der volle Wert der individuellen Besteuerung unterliegt, was oft zu höheren Steuerlasten für den Schenker führt.

Müssen Geschenke unterhalb der 35-Euro-Grenze dokumentiert werden?

Ja, auch wenn keine direkte Steuerpflicht entsteht, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation für betriebliche Geschenke unerlässlich. Dies dient dazu, die Einhaltung der Freigrenze im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können und Transparenz zu gewährleisten.

Können Geschenkgutscheine unter die 35-Euro-Grenze fallen?

Ja, Geschenkgutscheine können unter die 35-Euro-Grenze fallen, sofern sie eindeutig auf Sachleistungen beschränkt sind und nicht in Bargeld umgewandelt werden können. Gutscheine, die eine freie Wahl des Produkts ermöglichen, sind meist unproblematisch, solange der Wert stimmt.