Geschenke AbzugsfäHig Mit 37b Estg Ein Kluger Steuervorteil
Geschenke abzugsfähig mit 37b EStG – welch ein verlockender Pfad, der sich da vor uns auftut, ein schmaler Grat zwischen Großzügigkeit und steuerlicher Klugheit. Es ist, als würde man in einem alten Buch blättern, dessen Seiten Geheimnisse bergen, die nur darauf warten, entschlüsselt zu werden, um uns in eine Welt voller unerwarteter Möglichkeiten zu entführen, in der selbst die trockene Materie des Steuerrechts eine faszinierende Geschichte erzählen kann.
Im Kern geht es darum, wie Unternehmen Geschenke an Geschäftspartner und Kunden steuerlich so behandeln können, dass sowohl der Schenker als auch der Beschenkte davon profitieren, ohne dass letzterer eine zusätzliche Einkommensteuerlast tragen muss. Dieser spezielle Paragraph des Einkommensteuergesetzes bietet eine Pauschalversteuerung an, die den administrativen Aufwand minimiert und Rechtssicherheit schafft, solange die festgelegten Regeln, Höchstgrenzen und Dokumentationspflichten mit Sorgfalt beachtet werden.
Grundlagen und Anwendungsbereich des § 37b EStG für Geschenke

Das Steuerrecht ist ein komplexes Feld, das Unternehmen und Einzelpersonen gleichermaßen vor Herausforderungen stellt. Eine oft diskutierte Vorschrift im Kontext von Geschäftsbeziehungen ist der § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen regelt. Dieser Abschnitt widmet sich den fundamentalen Aspekten dieser Regelung, insbesondere im Hinblick auf Geschenke an Geschäftspartner und Dritte. Er beleuchtet den Zweck, die Voraussetzungen und den Kreis der Anwender, um ein klares Verständnis für die praktische Anwendung zu schaffen.
Kernzweck und Geltungsbereich des § 37b EStG
Der § 37b EStG wurde eingeführt, um die steuerliche Abwicklung von Sachzuwendungen, die ein Unternehmen an externe Empfänger wie Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten leistet, zu vereinfachen. Sein primärer Kernzweck besteht darin, den Verwaltungsaufwand für den Empfänger der Zuwendung zu reduzieren und diesem die Versteuerung des Vorteils zu ersparen. Stattdessen übernimmt der Zuwendende die Steuerlast pauschal, wodurch für den Empfänger eine Steuerschuld gar nicht erst entsteht.Der Geltungsbereich des § 37b EStG erstreckt sich auf:
- Sachzuwendungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder als Geschenk an Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
- Leistungen, die im überwiegenden Interesse des Zuwendenden liegen, beispielsweise Marketingmaßnahmen oder Kundenbindungsaktionen.
- Zuwendungen, die nicht bereits nach anderen Vorschriften pauschal versteuert werden können.
Diese Regelung bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihren Geschäftspartnern und Kunden Anerkennung zu zeigen, ohne diese mit einer eigenen Steuerpflicht zu belasten.
Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung
Die Anwendung des § 37b EStG ist an spezifische Voraussetzungen geknüpft, die sorgfältig geprüft werden müssen, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Es handelt sich um ein Wahlrecht des Zuwendenden, das eine freiwillige Übernahme der Steuerlast beinhaltet.Die grundlegenden Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschalversteuerung sind:
- Es muss sich um eine Sachzuwendung handeln. Geldgeschenke oder Barzahlungen können nicht nach § 37b EStG pauschal versteuert werden.
- Die Zuwendung muss geschäftlich veranlasst sein. Dies bedeutet, dass sie im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Zuwendenden erfolgt und nicht privater Natur ist.
- Der Empfänger der Zuwendung darf kein Arbeitnehmer des Zuwendenden sein. Für Arbeitnehmer gelten gesonderte Regelungen zur Pauschalversteuerung (§ 37a EStG oder allgemeine Lohnsteuerregeln).
- Der Zuwendende muss die Pauschalsteuer tragen. Die pauschale Einkommensteuer beträgt in der Regel 30 % des Wertes der Zuwendung, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Durch die Pauschalversteuerung beim Zuwendenden wird die Zuwendung für den Empfänger steuerfrei. Dies ist der wesentliche Vorteil dieser Regelung für den Empfänger.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG unabhängig von der Frage der Betriebsausgabenabzugsfähigkeit der Geschenke ist. Die oft genannte Freigrenze von 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist eine separate Vorschrift. Ein Geschenk über 35 Euro kann also nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, ist dann aber in der Regel nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, es sei denn, es handelt sich um Streuwerbeartikel.
Die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist ein Wahlrecht des Zuwendenden, das es ermöglicht, die Besteuerung von Sachzuwendungen an Dritte zu übernehmen und dem Empfänger eine eigene Besteuerung zu ersparen.
Das Konzept der Sachzuwendung
Der Begriff der "Sachzuwendung" ist zentral für die Anwendung des § 37b EStG. Er umfasst alle Vorteile, die nicht in Geld bestehen, sondern in Gütern, Dienstleistungen oder anderen nicht-monetären Leistungen. Eine Sachzuwendung liegt vor, wenn der Empfänger einen geldwerten Vorteil erhält, ohne dass dieser direkt als Geldfluss erfolgt.Zur Veranschaulichung des Konzepts der Sachzuwendung im Zusammenhang mit geschäftlichen Geschenken dienen folgende Beispiele:
Beispiel einer Sachzuwendung | Erläuterung |
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Ein hochwertiger Präsentkorb mit Weinen und Delikatessen | Der Empfänger erhält Waren im Wert des Korbes, ohne dass Geld fließt. |
Eintrittskarten für ein Sportevent oder Konzert | Der Vorteil besteht in der Möglichkeit, an einem Event teilzunehmen. |
Ein Gutschein für einen Online-Shop oder ein Restaurant | Wichtig: Der Gutschein muss auf eine Sachleistung lauten und darf nicht in Geld umtauschbar sein. Ein Gutschein, der nur gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden kann, ist eine Sachzuwendung. Ein Gutschein, der auch eine Barauszahlung ermöglicht, wäre hingegen eine Geldzuwendung. |
Ein Werbegeschenk wie ein Kalender oder ein Kugelschreiber mit Firmenlogo | Klassische Streuwerbeartikel, die in der Regel einen geringen Wert haben und oft unter die 35-Euro-Grenze fallen. Bei höherwertigen Werbegeschenken greift § 37b EStG. |
Einladung zu einem Geschäftsessen oder einer Veranstaltung | Der Vorteil liegt in der Bewirtung oder Teilnahme. Hier sind jedoch die spezifischen Regelungen zur Bewirtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) vorrangig zu prüfen. |
Im Gegensatz dazu wären beispielsweise eine Überweisung auf das Konto des Geschäftspartners oder die Auszahlung eines Barbetrages keine Sachzuwendungen, sondern Geldleistungen, die nicht unter § 37b EStG fallen.
Anwendungsberechtigter Personenkreis
Der § 37b EStG ist eine Vorschrift, die dem Zuwendenden, also dem Schenkenden, ein Wahlrecht einräumt. Das bedeutet, dass nicht der Empfänger, sondern das Unternehmen oder die Person, die die Sachzuwendung gewährt, die Entscheidung über die Anwendung der Pauschalversteuerung trifft und diese auch durchführt.Berechtigt zur Anwendung des § 37b EStG sind in erster Linie:
- Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften), die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Sachzuwendungen an ihre Geschäftspartner, Kunden, Lieferanten oder andere Dritte leisten.
- Selbstständige und Freiberufler, die ebenfalls Sachgeschenke an Dritte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergeben.
Der Zuwendende ist dabei für die korrekte Ermittlung des geldwerten Vorteils der Sachzuwendung, die Berechnung der pauschalen Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer sowie deren Abführung an das Finanzamt verantwortlich. Dies entlastet den Empfänger vollständig von jeglicher steuerlichen Pflicht bezüglich dieser Zuwendung. Die Anwendung ist dabei nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, sondern steht allen Unternehmen offen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen.
Gilt § 37b EStG auch für Geldgeschenke?
Nein, § 37b EStG gilt ausschließlich für Sachzuwendungen. Geldgeschenke sind in der Regel direkt beim Empfänger steuerpflichtig und können nicht pauschaliert werden.
Was passiert, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro überschreitet?
Die 35-Euro-Grenze betrifft die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgabe für das schenkende Unternehmen. Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist es zwar nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig, eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist jedoch weiterhin möglich, um die Steuerlast für den Beschenkten zu übernehmen.
Muss ich den Beschenkten darüber informieren, dass ich die Pauschalversteuerung angewendet habe?
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Beschenkten explizit darüber zu informieren. Es ist jedoch gängige Praxis und sorgt für Transparenz, insbesondere bei Geschenken mit höherem Wert, um Missverständnisse bezüglich der steuerlichen Behandlung zu vermeiden.
Kann § 37b EStG auch für Geschenke an ausländische Geschäftspartner angewendet werden?
Ja, § 37b EStG kann grundsätzlich auch für Sachzuwendungen an ausländische Geschäftspartner angewendet werden, sofern die Zuwendung im Inland erfolgt ist und alle weiteren Voraussetzungen des Paragrafen erfüllt sind.